Behörde
Gebietszuständigkeit national
Für Betreiber von BImSchG-Anlagen
Über das Kennzeichnungsfeld Für Betreiber von BImSchG-Anlagen muss angegeben werden, ob die Zuständigkeit ggf. nur in Abhängigkeit vom Betrieb von nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen am jeweiligen Standort besteht.
- Ist das Kennzeichnungsfeld als zutreffend markiert - dargestellt als schwarzes Häkchen - , ist die Behörde nur für Betriebsstätten zuständig, an denen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen betrieben werden.
- Ist das Kennzeichnungsfeld als nicht zutreffend markiert - dargestellt als leeres Kästchen - , ist die Behörde nur für Betriebsstätten zuständig, an denen keine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen betrieben werden.
- Ist die Kennzeichnung nicht angegeben - dargestellt als graues Fragezeichen - , ist es für die Zuständigkeit der Behörde nicht relevant, ob an der Betriebsstätte nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen betrieben werden.