Entsorgungsfachbetriebezertifikat
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Zugehörige Themen: | Prüfergebnis, Person, Mangel, Hinweis, Zertifikatsanlage, Behörde, Vorgang & Arbeitsschritt, Dokument, Detailangabe | |||||||||||||||
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Fachliche Hilfe
Zu der auf dieser Maske dargestellten Datenkategorie existiert keine inhaltliche Hilfe.
Hilfe zu den angebotenen Funktionalitäten stehen unter dem im Tooltip des jeweiligen Funktionsbuttons genannten Link zur Verfügung.
Hilfe zu den einzelnen Maskenarten (Suchmaske, Anzeigemaske), Maskenzuständen (Bearbeitungsmaske, Erstellungsmaske) oder wiederkehrenden Komponenten (z.B. Listen) und den damit bereitgestellten Funktionalitäten sind über die Startseite erreichbar. Darin finden Sie auch Tabellen mit den im Programm verwendeten Piktogrammen und ihrer Bedeutung.
Für bestimmte spezielle Funktionsdialoge oder -masken finden Sie die Bedienungshinweise auf eigenen Hilfeseiten.
Falls es zu dieser Maske eine Seite mit länderspezifischen Zusatzinformationen gibt, so ist das entsprechende Länderkürzel in der obigen Tabelle als Link zu der Seite eingerichtet.
Hinweise zur Standardvorgangssteuerung
Die nachfolgenden Erläuterungen beschreiben die Standardkonfiguration für die Vorgangssteuerung zu dieser Maske. Diese Standardkonfiguration ist nicht in allen Bundesländern im Einsatz. In den Bundesländern, in denen sie eingesetzt wird, kann es Abweichungen oder Ergänzungen der Standardkonfiguration geben, die hier nicht beschrieben werden können. Wenden Sie sich hierzu ggf. an Ihren ASYS-Fachadministrator.
Die Standardkonfiguration der Vorgangssteuerung basiert auf dem Leitfaden zur Benehmensherstellung (Stand: 03/2021).
Das nachfolgend verlinkte Dokument enthält einen Foliensatz mit einer graphischen Darstellung des Vorgangsablaufs: ablauf_efbben_v04.pdf
Ablauf im Land der Zustimmungs- und Anerkennungsbehörde (Z/A-Behörde)
Entsorgungsfachbetriebezertifikate (kurz EFB) werden von Zertifizierungsorganistationen (ZO) im Zertifiziererportal 1) bearbeitet und nach Abschluss der Erfassung an das ASYS des Bundeslandes versandt, in dem die ZO ihren Firmensitz hat. Der Versand erfolgt elektronisch über die ZKS-Abfall.
Die automatische Ermittlung der Z/A-Behörde
Beim Empfang des elektronischen EFB wird im Empfangsland automatisch die Z/A-Behörde von der Vorgangssteuerung ermittelt. Hierzu wird die Behördliche Nummer der ZO im Zertifikat verwendet. Lässt sich zu dieser Nummer eine Entsorgergemeinschaft (EG) oder eine Technische Überwachungsorganisation (TÜO) im ASYS-Datenbestand finden, so wird von diesem Stammdatensatz die dort eingetragene Anerkennungs- bzw. Zustimmungsbehörde samt Bearbeiter der Behörde als Z/A-Behörde in das EFB übernommen.
Dem auf diese Weise ermittelten Bearbeiter der Behörde wird automatisch der erste manuelle Arbeitsschritt des Vorgangs zugewiesen. Diesen Arbeitsschritt gibt es in vier Varianten:
Name des Arbeitsschritts | wird angelegt, wenn… | Anmerkung |
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Prüfung als Z/A-Behörde (erstmaliger Eingang) | …es noch kein Zertifikat mit gleicher Zertifizierungsnummer und abweichender Zertifikatsnummer gibt. | Die Zertifizierungsnummer ist der erste zwölfstellige Teil der Vorgangsnummer zu einem Zertifikat, die Zertifikatsnummer ist die dreistellige Nummer am Ende der Vorgangsnummer. |
Prüfung als Z/A-Behörde (korrigierte Version) | …es mindestens ein weiteres Zertifikat mit gleicher Zertifizierungsnummer und abweichender Zertifikatsnummer gibt und der fachliche Gültigkeitszeitraum des Zertifikats unverändert geblieben ist. | Es sollte sich also nur um kleinere Änderungen am Zertifikat handeln - z.B. Tippfehler - die keine Auswirkungen auf den Umfang oder Gegenstand der Zertifizierung haben. |
Prüfung als Z/A-Behörde (geänderte Version) | …es mindestens ein weiteres Zertifikat mit gleicher Zertifizierungsnummer und abweichender Zertifikatsnummer gibt und der fachliche Gültigkeitsbereich des Zertifikats abweichend beginnt aber wie in der Vorversion endet. | Der Umfang oder Gegenstand der Zertifizierung hat sich geändert, eine Neu- oder Folgezertifizierung ist aber nicht erforderlich. Die Änderung gilt ab dem veränderten Beginn des fachlichen Gültigkeitszeitraums des Zertifikats. |
Prüfung als Z/A-Behörde (Folgezertifikat) | …es mindestens ein weiteres Zertifikat mit gleicher Zertifizierungsnummern und abweichender Zertifikatsnummer gibt und sowohl der Beginn als auch das Ende des fachlichen Gültigkeitsbereichs von der Vorversion abweichen. |
Verhalten, wenn keine Z/A-Behörde ermittelt werden konnte
Falls keine /ZA-Behörde ermittelt werden konnte, wird automatisch ersatzweise ein anderer manueller Arbeitsschritt angelegt. Auch diesen Arbeitsschritt gibt es in vier Varianten:
- Posteingang erstmaliger Eingang
- Posteingang korrigierte Version
- Posteingang geänderte Version
- Posteingang Folgezertifikat
Für die Auswahl gelten die gleichen Regeln, wie für die regulären Arbeitsschritte in der vorstehenden Tabelle. Die Bearbeiterermittlung für diese Arbeitsschritte ist in der Standardkonfiguration nicht festgelegt und muss in jedem Bundesland bestimmt werden. Im Normalbetrieb sollten diese Arbeitsschritte nicht erscheinen! Wenn sie erstellt werden, ist entweder die ZO nicht unter der im EFB genannten behördlichen Nummer im ASYS-Datenbestand auffindbar oder die ZO wurde nicht mit einer Z/A-Behörde versehen.
Vorgehen nach Abschluss der ersten Prüfung durch die Z/A-Behörde
Wenn die ZA-Behörde ihre erste Prüfung des EFB durchgeführt hat, kann sie den Vorgang auf zwei unterschiedliche Weisen fortsetzen:
1. Entscheidung ohne Beteiligung weiterer Behörden
Ist die Z/A-Behörde der Ansicht, dass sie eine Entscheidung über das EFB ohne die Beteiligung weiterer Behörden treffen kann, so kann sie in den Verwaltungsinformationen des EFB das Häkchen 'Prüfung abgeschlossen' setzen.
Anschließend kann der Arbeitsschritt Prüfung als Z/A-Behörde (…) abgeschlossen werden. Daraufhin wird die Liste der Mängel, Hinweise des EFB auf relevante Meldungen geprüft und entweder ein Arbeitsschritt Ablehnung oder ein Arbeitsschritt Freigabe bzw. Zustimmung angelegt (s.w.u.).
2. Beteiligung weiterer Behörden
Möchte die Z/A-Behörde weitere Behörden beteiligen, so muss das Ankreuzfeld 'Prüfung abgeschlossen' im Zustand nein 2) sein!
Anschließend kann der Arbeitsschritt Prüfung als Z/A-Behörde (…) abgeschlossen werden. Daraufhin wird ein Arbeitsschritt Ermittlung zu beteiligende Behörden angelegt.
Ermittlung zu beteiligender Behörden (im Land der Z/A-Behörde)
Für die Ermittlung der zu beteiligenden Behörden gibt es eine Spezialfunktionalität , die über den -Button im Kopf der Liste der Behörden im EFB aufgerufen werden kann. Diese Funktionalität ermittelt die Beteiligungsbehörden aus dem eigenen Bundesland und die EFB-Knotenstellenbehörden aus anderen Bundesländern 3) .
Die Liste der Behörden kann manuell angepasst werden, d.h. es können weitere Behörden ergänzt oder über die Funktionalität automatisch ermittelte Behörden geändert oder gelöscht werden.
Damit die Behörden beteiligt werden können, muss eine Prüfung durch diese erbeten werden und es muss ein Beteiligungsfrist eingetragen sein:
Anschließend kann der Arbeitsschritt Ermittlung zu beteiligende Behörden abgeschlossen werden. Mit Abschluss des Arbeitsschritts können weitere Arbeitsschritte angelegt werden:
Name des Arbeitsschritts | wird angelegt wenn… | Anmerkung |
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E-Mail-Benachrichtigung Ü-Beh (als Z/A-Beh) | …es mindestens eine Beteiligungsbehörde aus dem eigenen Bundesland in der Behördenliste des EFB gibt, die keinen Zugriff auf ASYS hat4). | Zu dem Arbeitsschritt gehört eine Aktion 'Prüfungsaufforderung per Mail versenden', über den sich an die E-Mail-Adresse der Person der Behörden eine E-Mail mit dem PDF-Zertifikat (im Anhang der elektronischen Nachricht vom Zertifiziererportal enthalten) erstellen und verschicken lässt. Die Beteiligungsbehörde prüft das PDF-Dokument und schickt Mängel und Hinweise (z.B. per E-Mail) an die Z/A-Behörde zurück. Diese übernimmt deren Erfassung in ASYS. |
Prüfung als Ü-Beh | …es mindestens eine Beteiligungsbehörde aus dem eigenen Bundesland in der Behördenliste des EFB gibt, die Zugriff auf ASYS hat5). | Je Behörde wird der Arbeitsschritt dem dort genannten Bearbeiter zugeordnet. Das Solldatum des Arbeitsschritts ist der Datum der Beteiligungsfrist im EFB. |
Benachrichtigung Ü-Beh | …in der Behördenliste des EFB die Differenz aus allen Behörden des eigenen Bundeslandes minus der beiden vorstehend genannten Behördenarten größer als 1 ist6) . | Hierbei wird es sich um manuell hinzugefügte Behörden handeln. Der Bearbeiter der Z/A-Behörde muss entscheiden, wie diese Behörden eingebunden werden. |
Bewertung Mängel, Hinweise (als Z/A-Beh) | - keine Bedingung - | Dieser Arbeitsschritt wird immer angelegt und dient als Wiedervorlagearbeitsschritt. Das Solldatum des Arbeitsschritts ist das Datum der Beteiligungsfrist im EFB. |
Bearbeitung durch Beteiligungsbehörden (im Land der Z/A-Behörde)
Hat ein Bearbeiter einer Beteiligungsbehörde einen Arbeitsschritt Prüfung als Ü-Beh erhalten7) , so ist dies das Signal, diejenigen Teile des Zertifikats zu prüfen, für die diese Beteiligungsbehörde zuständig ist. Welche Teile dies sind, hängt von der jeweiligen Zuständigkeitsverteilung im Land ab. Dabei sind zumindest folgende Situationen möglich und zu beachten:
Situation | Anmerkung |
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Eine Beteiligungsbehörde ist für mehrere Anlagen eines EFB zuständig. | Die Beteiligungsbehörde sollte alle Anlagen prüfen, für die sie zuständig ist. |
Eine Beteiligungsbehörde ist nur für bestimmte zertifizierte Tätigkeiten zuständig. | Es kann Anlagen geben, bei denen auf Grund der zertifizierten Tätigkeiten mehr als eine Beteiligungsbehörde in die Prüfung involviert ist. Die Behörden müssen sich die für die Überwachungsbehörden bestimmten Felder teilen! |
Eine Beteiligungsbehörde ist für alle zertifizierten Tätigkeiten einer Anlage zuständig, die Prüfung unterliegt innerhalb der Behörde aber unterschiedlichen Bearbeitern. | Der o.g. Arbeitsschritt kann je Behörde nur einmal angelegt werden. Er sollte daher im Zuge der Prüfung von Bearbeiter zu Bearbeiter weitergereicht werden (vgl. Bearbeiter auswählen und zuweisenin der Arbeitsschrittmaske). |
Diese Konstellationen können auch in Kombination vorkommen!
Grundsätzlich gilt: Alle Beteiligungbehörden tragen ihre Mängel und Hinweise in die Liste der Mängel, Hinweise des EFB ein:
Auf Grund der unterschiedlichen möglichen Zuständigkeitskonstellationen einer Beteiligungsbehörde wird der Abschluss der Prüfungen durch eine Beteiligungsbehörde im Behördendatensatz beim EFB eingetragen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn keine Mängel oder Hinweise mitgeteilt werden!
- Im Feld 'Mängel, Hinweise festgestellt' signalisiert die Beteiligungsbehörde, ob sie für die von ihr geprüften Bestandteile des EFB entsprechende Eintragungen in der Liste 'Mängel, Hinweise' vorgenommen hat.
- Im Feld 'Bearbeitung' signalisiert sie, ob die Prüfung abgeschlossen ist. Wenn sie abgeschlossen ist, ist das Ankreuzfeld leer!
- Im Feld 'Datum Bearbeitung abgeschlossen' kann ein passendes Datum eingetragen werden.
Anschließend sollte der Arbeitsschritt Prüfung als Ü-Beh abschlossen werden. Die Prüfung ist damit für eine Beteiligungsbehörde beendet.
Abschließende Prüfung und Wertung durch die Z/A-Behörde
Haben alle Beteiligungsbehörden und ggf. EFB-Knotenstellen anderer Bundesländer den Abschluss der Prüfung signalisiert oder ist das Ende der Beteiligungsfrist erreicht, sichtet und wertet die Z/A-Behörde die Liste der 'Mängel, Hinweise' aller Behörden zum EFB.
Über das Ankreuzfeld 'Mangel muss behoben werden,…' kann ein Eintrag als relevant oder irrelevant gekennzeichnet werden.
Ist diese Wertung erfolgt, kann die Prüfung abgeschlossen werden. Dazu ist das Ankreuzfeld 'Prüfung abgeschlossen' im EFB zu setzen.
Anschließend wird der Arbeitsschritt Bewertung Mängel, Hinweise (als Z/A-Beh) abgeschlossen.
Je nach Datensituation in der Liste 'Mängel, Hinweise' erscheint einer von zwei alternativen Arbeitsschritten:
Name des Arbeitsschritts | wird angelegt wenn… | Anmerkung |
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Ablehnung | …es mindestens einen Eintrag mit gesetztem Ankreuzfeld 'Mangel muss behoben werden,…' in der Liste der 'Mängel, Hinweise' gibt. | Zum Arbeitsschritt der Ablehnung gibt es eine Aktion zur Erstellung eines Ablehnungsschreibens. Diese Schreiben muss aber im jeweiligen Land an die Erfordernisse angepasst werden - die Standardkonfiguration enthält hierfür nur ein als Demo anzusehendes Textformular. |
Freigabe bzw. Zustimmung | …es keinen der zuvor genannten Einträge in der Liste der 'Mängel, Hinweise' gibt. | Die Freigabe eines Zertifikates für das Entsorgungsfachbetrieberegister erfolgt über den -Button in der Buttonzeile der EFB-Maske. Fehlt dieser Button, so haben Sie nicht die notwendigen Rechte für eine Freigabe (oder den Widerruf einer Freigabe). |
Wird der jeweilige Arbeitsschritt abgeschlossen, erscheint zum Abschluss der Arbeitsschritt Vorgang beenden mit einer Aktion 'Vorgang beenden EFB'. Wird diese Aktion ausgeführt, werden alle ggf. noch offenen Arbeitsschritte8) zu dem Vorgang im Bundesland storniert und der ASYS-Vorgang abgeschlossen. Der Vorgang und die Prüfung sind damit vollständig abgeschlossen.
Ablauf im Land der EFB-Knotenstelle
Die Standardkommunikationsregeln von ASYS sorgen für eine automatische Weiterleitung des EFB aus dem Land der Z/A-Behörde an alle Bundesländer mit mindestens einem Standort in einer Anlage des EFB. Die Übermittlung erfolgt mit folgenden Einschränkungen:
- Aus der Liste der 'Mängel, Hinweise' werden nur diejenigen Einträge übermittelt, die in dem jeweiligen Zielbundesland eingetragen wurden9).
- Aus der Liste der Dokumente werden nur die explizit als freigegeben markierten Einträge übermittelt.
Übermittelt werden auch alle von der Z/A-Behörde eingetragenen Behörden zum EFB. Dies schließt den Behördendatensatz der EFB-Knotenstelle in der Behördenliste mit ein, d.h. die Ermittlung der EFB-Knotenstelle eines Landes erfolgt durch die Z/A-Behörde 10) !
In der Standardkonfiguration der Vorgangssteuerung müssen vier Bedingungen erfüllt sein, damit ein Arbeitsschritt Empfang als Efb-KS-Beh 11) angelegt wird:
- Liegt das elektronisch empfangene EFB in der Zuständigkeit einer Z/A-Behörde eines anderen Bundeslandes12)?
- Ist das Ankreuzfeld 'Prüfung abgeschlossen' im Zustand nein13)?
- Ist das Ankreuzfeld 'Prüfung erbeten' im Zustand ja, ist eine Beteiligungsfrist im Feld 'bis' eingetragen und liegt dieses Datum nicht in der Vergangenheit (vgl. nachfolgende Abbildung).
- Ist in der Liste der Behörden zum EFB mindestens eine Behörde des eigenen Bundeslandes enthalten14) sowie kein offener Vorgang Prüfung vor Freigabe zum EFB vorhanden?
Wichtig: Die EFB-Knotenstellen nehmen an den Feldern 'Prüfung erbeten', 'bis' (Beteiligungsfrist), 'Prüfung abgeschlossen' und 'Freigabe Efb-Zertifikat für Register' keine Änderungen vor. Diese Felder werden nur von der Z/A-Behörde bearbeitet.
Von der bis hierher beschriebenen Standardkonfiguration für die VG in Bundesländern, die via EFB-Knotenstelle beteiligt werden, wird in einigen Bundesländern abgewichen, um zu verhindern, dass EFB-Zertifikate nicht geprüft werden, weil eine der vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt ist.
Die Bedingungen können so weit verringert werden, dass nur noch geprüft wird
- ob das EFB in der Zuständigkeit einer Z/A-Behörde eines anderen Bundeslandes liegt und
- ob in den Anlagen zum EFB mindestens ein Standort aus dem eigenen Bundesland enthalten ist.
Ist der Arbeitsschritt als manuell konfiguriert und diese Prüfung abgeschlossen - die EFB-Knotenstelle kann selber Einträge in der Liste der 'Mängel, Hinweise' vornehmen - schließt sie den genannten Arbeitsschritt ab. Daraufhin wird ein Arbeitsschritt Ermittlung zu beteiligende Behörden angelegt.
Ermittlung zu beteiligender Behörden (im Land der EFB-Knotenstelle)
Für die Ermittlung zu beteiligender Behörden gelten - mit einer Einschränkung - die Erklärungen, die weiter oben hierzu im Abschnitt zur Z/A-Behörde gegeben wurden.
Die Einschränkung ist: Im Land einer EFB-Knotenstelle werden nur Beteiligungsbehörden des eigenen Landes automatisch ermittelt. EFB-Knotenstellen werden nicht erneut ermittelt.
Wird der Arbeitsschritt Ermittlung zu beteiligende Behörden anschließend abgeschlossen, können weitere Arbeitsschritte angelegt werden. Sie unterscheiden sich nur wenig von den im obigen Abschnitt aufgeführten:
Name des Arbeitsschritts | wird angelegt wenn… | Anmerkung |
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E-Mail-Benachrichtigung Ü-Beh (als Efb-KS) | …es mindestens eine Beteiligungsbehörde aus dem eigenen Bundesland in der Behördenliste des EFB gibt, die keinen Zugriff auf ASYS hat15) . | Zu dem Arbeitsschritt gehört eine Aktion 'Prüfungsaufforderung per Mail versenden', über den sich an die E-Mail-Adresse der Person der Behörden eine E-Mail mit dem PDF-Zertifikat (im Anhang der elektronischen Nachricht vom Zertifiziererportal enthalten) erstellen und verschicken lässt. Die Beteiligungsbehörde prüft das PDF-Dokument und schickt Mängel und Hinweise (z.B. per E-Mail) an die EFB-Knotenstelle zurück. Diese übernimmt deren Erfassung in ASYS. |
Prüfung als Ü-Beh | …es mindestens eine Beteiligungsbehörde aus dem eigenen Bundesland in der Behördenliste des EFB gibt, die Zugriff auf ASYS hat16) . | Je Behörde wird der Arbeitsschritt dem dort genannten Bearbeiter zugeordnet. Das Solldatum des Arbeitsschritts ist das Datum der Beteiligungsfrist im EFB abzüglich 8 Tagen 17) . |
Benachrichtigung Ü-Beh | …in der Behördenliste des EFB die Differenz aus allen Behörden des eigenen Bundeslandes minus der beiden vorstehend genannten Behördenarten größer als 1 ist18) . | Hierbei wird es sich um manuell hinzugefügte Behörden handeln. Der Bearbeiter der EFB-Knotenstelle muss entscheiden, wie diese Behörden eingebunden werden. |
Bewertung Mängel, Hinweise (als Efb-KS) | - keine Bedingung - | Dieser Arbeitsschritt wird immer angelegt und dient als Wiedervorlagearbeitsschritt. Das Solldatum des Arbeitsschritts ist das Datum der Beteiligungsfrist im EFB abzüglich 7 Tagen 19) . |
Bearbeitung durch Beteiligungsbehörden (im Land der EFB-Knotenstelle)
Es gelten die Erklärungen, die weiter oben hierzu im Abschnitt zur Z/A-Behörde gegeben wurden.
Abschließende Prüfung und Wertung durch die EFB-Knotenstelle
Haben alle Beteiligungsbehörden im eigenen Land den Abschluss der Prüfung signalisiert oder ist das Solldatum des Wiedervorlagearbeitsschrittes erreicht, sichtet und wertet die EFB-Knotenstelle die Liste der 'Mängel, Hinweise' ihrer Beteiligungsbehörden zum EFB.
Über das Ankreuzfeld 'Mangel muss behoben werden,…' kann ein Eintrag als relevant oder irrelevant gekennzeichnet werden.
Ist diese Wertung erfolgt, kann die Prüfung abgeschlossen werden:
Abweichend von dem Vorgehen einer Z/A-Behörde trägt auch die EFB-Knotenstelle den Abschluss wie eine Beteiligungsbehörde in ihrem Behördendatensatz in der Liste der Behörden beim EFB ein!
Anschließend wird der Arbeitsschritt Bewertung Mängel, Hinweise (als Efb-KS) abgeschlossen.
Zum Abschluss erscheint der Arbeitsschritt Vorgang beenden mit einer Aktion 'Vorgang beenden EFB'. Wird diese Aktion ausgeführt, werden alle ggf. noch offenen Arbeitsschritte20) zu dem Vorgang im Bundesland storniert und der ASYS-Vorgang abgeschlossen. Der Vorgang und die Prüfung sind damit vollständig abgeschlossen.
Hinweise zur Kommunikation
Die Standardeinstellungen der Kommunikation sehen vor, dass
- EFB-Zertifikate und Benehmensformulare unmittelbar - also ggf. noch vor einer ersten Bearbeitung im Land der Z/A-Behörde - an alle anderen Bundesländer übermittelt werden, die in einer der Anlagen im Abschnitt Standort21) benannt sind. Aus den Listen der 'Behörden' und der 'Mängel, Hinweise' werden nur diejenigen Einträge übermittelt, die eine behördliche Nummer aus dem jeweiligen Zielland enthalten. Diese Kommunikation erfolgt unabhängig von der Ermittlung bzw. Eintragung von EFB-Knotenstellenbehörden in die jeweilige Behördenliste des Datensatzes!
- EFB-Zertifikate und Benehmensformulare nach jeder Bearbeitung in einem EFB-Knotenstellenland an das Bundesland der Z/A-Behörde zurück übermittelt werden. Aus den Listen der 'Behörden' und der 'Mängel, Hinweise' werden nur diejenigen Einträge übermittelt, die eine behördliche Nummer aus dem eigenen Bundesland enthalten. Aus der Liste der 'Anlagen' werden nur die Einträge aus dem eigenen Bundesland übermittelt.
- EFB-Zertifikate nach der Freigabe für das Entsorgungsfachbetrieberegister zusätzlich an alle anderen Bundesländer übermittelt werden. Die Listen der 'Behörden', 'Mängel, Hinweise' sind hiervon aber ausgenommen. Von den 'Dokumenten' werden nur die als 'freigegeben' gekennzeichneten übermittelt, deren Dokumententyp nicht Überwachungsbericht ist.
- diese Übermittlung im Rahmen des automatischen Datenaustausches auch nach jeder Bearbeitung stattfindet, d.h. das Land der Z/A-Behörde und die Länder der EFB-Knotenstellen haben - unabhängig vom Bearbeitungsstatus des Datensatzes - jeweils den aktuellen Datensatz. Wie häufig dieser Datenaustausch stattfindet, hängt aber von den Kommunikationseinstellungen im jeweiligen Bundesland ab.